Nach gesetzlichen Grundlagen ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, seine Mitarbeiter vor Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Er muss alle Massnahmen treffen, die nach Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen angemessen sind. Wer bei der Förderung von Arbeitssicherheit und Gesund- heitsschutz am Arbeitsplatz Erfolg haben will, muss nach einem durchdachten System vorgehen. Die „Sicherheit mit System“ wird auch in den schweizerischen Arbeitssicherheits-Bestimmungen verlangt.
Nach der EKAS Richtlinie 6508 „Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit“ müssen alle Betriebe über ein betriebliches Sicherheitssystem verfügen und dieses nachweisen, wenn im Betrieb:
Besondere Gefahren auftreten und 10 oder mehr Mitarbeiter beschäftigt sind oder keine besonderen Gefahren auftreten und 50 oder mehr Mitarbeiter beschäftigt sind. Es ist besonders wichtig, dass die geplanten Massnahmen in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden und periodisch kontrolliert werden.
Zum Kernelement des Sicherheitssystems zählt die Gefahrenermittlung oder auch die Risikobeurteilung. Aktuell existieren viele Möglichkeiten zur Gefahrenermittlung. Wichtig ist, dass die Gefährdungen im Betrieb erkannt und Sicherheits- massnahmen eingeleitet werden in die Betriebsabläufe verankert werden. Eine Sensibilisierung der Beteiligten gehört ebenfalls dazu.
Ihr Nutzen
Leistungsumfang